Betreffend das vom Beschuldigten für D._____ verschaffte MDMA sowie die an C._____ verkauften 3'800 Gramm Haschisch hat eine Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu erfolgen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder bei MDMA (BGE 125 IV 90 E. 3d) noch bei Cannabis (BGE 117 IV 314 E. 2) die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann, entsprechend die Annahme eines schweren Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausgeschlossen ist.