3.4. Der Beschuldigte hat gesamthaft rund 1'634 Gramm reines Amphetamin und 32.75 Gramm reines Kokain besessen, bei B._____ gelagert, zum Verkauf vorbereitet und grösstenteils auch an D._____ resp. E._____ und C._____ (in Kommission) verkauft. Dem Beschuldigten war klar, dass D._____ und C._____ die von ihm erlangten Drogen an eine unbestimmte Anzahl Drittpersonen weiterverkaufen würden, und er hat dabei in Kauf genommen, dass damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden. Die Grenzwerte für die Annahme eines schweren Falls (Amphetamin: 36 Gramm; Kokain: 18 Gramm) wurden um das 45- resp. 1.8-fache übertroffen.