Auf den ermittelten Reinheitsgehalt der bei D._____ gefundenen Betäubungsmitteln ist nicht abzustellen. Einerseits weist das bekannte Streckverhalten des Beschuldigten auf ein viel reineres Amphetamin hin, andererseits hat D._____ nachweislich das erhaltene Amphetamin auch selbst gestreckt (vgl. UA act. 197, Ziff. 786, 791). Entsprechend ist diesbezüglich – durchaus zu Gunsten des Beschuldigten – von einer durchschnittlichen Qualität auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat demnach reines Amphetamin im Umfang von 1'634.85 Gramm ([1'828 Gramm x 0.309] + 1'070 Gramm) besessen und veräussert.