Der jeweilige Reinheitsgehalt der vom Beschuldigten besessenen und abgegebenen Betäubungsmittel ist unbekannt. Der Beschuldigte macht vor Obergericht geltend, es sei beim Amphetamin von einem Reinheitsgehalt von 7.25 % und beim Kokain von einem Reinheitsgehalt von 47.53 % auszugehen. Dies ergebe sich aufgrund der bei D._____ am 4. Januar 2020 beschlagnahmten und ausgewerteten Betäubungsmittel. Es sei davon auszugehen, dass diese Drogen vom Beschuldigten herrühren würden (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 2.5, S. 8). Dieser Argumentation des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Aus der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und D._____ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das an «E.__