3.3.6.3. Ebenfalls zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt die Tatsache, dass es sich bei den «3.8 Chiste Schoggi» um Haschisch handelte und der Beschuldigte C._____ insgesamt 3.8 Kilogramm Haschisch zum Verkauf überlassen hat. So wurde von «Chiste» jeweils im Zusammenhang mit Haschisch gesprochen (vgl. UA act. 523, Ziff. 423) und Schokolade ist auch ein gängiger Name (vgl. HUG, BetmG-Kommentar, Basel 2016, N. 383 zu Art. 2 BetmG), was im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht mehr bestritten wird (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 3, S. 9).