in Kommission zur Weiterveräusserung geliefert zu haben. Ebenso habe er C._____ im selben Zeitraum ca. 3'800 Gramm Haschisch («Schoggi») in Kommission zur Weiterveräusserung geliefert (Anklageziffer 2.2). 3.3.6.2. Nicht mehr umstritten und vom Beschuldigten anerkannt ist, dass der Beschuldigte C._____ Betäubungsmittel zum Verkauf besorgt hat. Hinsichtlich der Menge und Art der Betäubungsmittel ist aufgrund der Chatnachrichten zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte 78 Gramm Amphetamingemisch sowie 38 Kokaingemisch an C._____ zur Weiterveräusserung überlassen hat, was vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt wurde (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 2.4, S. 8).