Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass in den 10 Gramm die von ihm bereits besessenen mindestens 2 Gramm Kokaingemisch inkludiert sind. Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits oben genannten Mengen an Betäubungsmitteln über weitere 8 Gramm Kokaingemisch, 3.5 Gramm Methamphetamin und 15 Gramm MDMA verfügt hat, welches er D._____ überlassen hat. Dies hat der Beschuldigte anlässlich der -9- Berufungsverhandlung so auch anerkannt (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 2.3, S. 7 und Ziff. 3, S. 9).