1555 f. und 1562) und D._____ dabei 100 Gramm Amphetamin, 15 Gramm MDMA, 10 Gramm Kokain und 3.5 Gramm Methamphetamin zum Verkauf erhalten hat, wobei hinsichtlich des Amphetamins zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er dieses aus seinem bereits abgehandelten Bestand (siehe oben) genommen hat. Ebenso verhält es sich mit dem an D._____ überlassenen Kokaingemisch: Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass in den 10 Gramm die von ihm bereits besessenen mindestens 2 Gramm Kokaingemisch inkludiert sind.