Entsprechend wird aus diesen Ausführungen des Beschuldigten klar, dass er zu diesem Zeitpunkt in Besitz von 2 bis 3 Gramm Kokain sowie 1 Kilogramm reinem Amphetamin war. Mit dem Beschuldigten ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei diesem Kilogramm reinem Amphetamin nicht gänzlich um eine neue Lieferung handelte, sondern die zwei Tage zuvor noch bei B._____ gelagerten 410 Gramm (von den insgesamt 480 Gramm hat er 70 Gramm D._____ übergeben; siehe oben) darin enthalten sind. Somit verfügte der Beschuldigte am 30. Dezember 2019 über zusätzliche 590 Gramm reines Amphetamin sowie mindestens 2 Gramm Kokaingemisch.