460 und 520 ff.). Auf die Anmerkung von D._____, dass er für den nächsten Tag «die 50» brauche, erklärte ihm der Beschuldigte, dass sie [gemeint B._____] noch «430 saubere» hätte (UA act. 191, Ziff. 464 ff.). Aufgrund des soeben Ausgeführten lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte – wie gemäss Anklage und von ihm anerkannt – zu diesem Zeitpunkt über mindestens 1.3 kg Amphetamingemisch und 480 Gramm reines Amphetamin verfügt hat.