3.3.2. Die Deliktstätigkeit betreffend weiteren 50 Gramm reinem Amphetamin werden vom Beschuldigten selbst nicht in Abrede gestellt und ergibt sich zweifellos aus der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und D._____ vom 26. Dezember 2019, in welchem sie sich darüber einigen, dass D._____ «50 sauber» beim Beschuldigten kaufen wollte (Chatprotokoll UA act. 184, Ziff. 78; 84 – 86; 97). Aus demselben Chatprotokoll geht sodann unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte neben den «50 sauberen» Amphetamin noch weitere Drogen bei B._____ gelagert hatte.