3.3. 3.3.1. Wie der Beschuldigte zurecht vorbringt, geht aus den Chatprotokollen, welche in Bezug auf die gehandelte Menge und den Reinheitsgrad grösstenteils die einzigen Beweismittel sind, die angeklagte Menge an Amphetamin(gemisch) nicht zweifelsfrei hervor. Erstellen lässt sich, und wird vom Beschuldigten auch anerkannt, dass er insgesamt 450 Gramm Amphetamingemisch an E._____ verkauft hat (Anklageziffer 1.1).