_ und dem Beschuldigten von den Untersuchungsbehörden rechtmässig erhoben worden und daher verwertbar sind. Diesen korrekten Erwägungen der Vorinstanz ist nichts Weiteres hinzuzufügen und es kann vollständig darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. II/4.1.3.6.5, S. 32 ff. und E. II/4.1.9.5.2, S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).