Als weitere Beweismittel liegen diverse Chatprotokolle in den Akten (UA act. 182 ff. und 473 ff.). Entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10) sind diese Chatprotokolle verwertbar. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb sowohl die Chatprotokolle zwischen D._____ und dem Beschuldigten wie auch zwischen C._____ und dem Beschuldigten von den Untersuchungsbehörden rechtmässig erhoben worden und daher verwertbar sind.