Er wurde vom Amtsgericht Lörrach bereits per 30. Juni 2020 rechtskräftig verurteilt (Beilagen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2023 beim Bezirksgericht Baden). Mit C._____ fand eine Konfrontationseinvernahme statt, wobei C._____ keine Aussagen machte (UA act. 765 ff.), ebenso wenig wie anlässlich der -6- vorinstanzlichen Befragung (GA act. 88 ff.). C._____ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Januar 2025 rechtskräftig verurteilt.