Als Beweismittel liegen jedoch diverse Aussagen vor. Der Beschuldigte soll unter anderem E._____, D._____ sowie C._____ Betäubungsmittel verkauft haben, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch anerkannt hat. Der in einem separaten Verfahren in Deutschland rechtskräftig verurteilte (vgl. UA act. 161 ff.) E._____ wurde rechtshilfeweise einvernommen und dieser machte dabei auch Aussagen (UA act. 807/7 ff.). D._____ konnte am 26. Mai 2023 ebenfalls rechthilfeweise einvernommen werden. Er wurde vom Amtsgericht Lörrach bereits per 30. Juni 2020 rechtskräftig verurteilt (Beilagen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2023 beim Bezirksgericht Baden).