Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine ausreichende Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen, namentlich dann, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, die Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3). Ein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann denn auch in Form des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorliegen (BGE 138 IV 100).