19 Abs. 2 lit. a BetmG). Bei der Beurteilung, ob ein schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, kommt der Betäubungsmittelmenge zentrale Bedeutung zu, wobei auch andere Kriterien, beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen Mischung einhergehenden Risiken berücksichtigt werden können. Dabei sind die vom Bundesgericht für verschiedene Drogen festgelegten Grenzwerte [bei Kokain 18 Gramm; Amphetamin 36 Gramm; Metamphetamin 12 Gramm], welche die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum berücksichtigen, heranzuziehen (BGE 145 IV 312). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt bereits zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an