2. 2.1. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass er dadurch mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (Art. 19 Abs. 2 lit.