1.3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung einen Grossteil der Vorwürfe anerkannt. In Anklageziffer 1 gehe insgesamt um 1'828 Gramm Amphetamingemisch, 1'070 Gramm reines Amphetamin sowie 65.5 Gramm Kokaingemisch. Da Auswertungen in Bezug auf den Reinheitsgrad fehlen würden, sei beim Amphetamin von einem Reinheitsgrad von 7.25 % und beim Kokain von 47.53 % (gemäss Auswertung der deutschen Behörden im Strafverfahren gegen D._____) auszugehen. Insgesamt sei daher von einer reinen Amphetamin- Wirkstoffmenge von 1'202.5 Gramm und einer reinen Kokain-Wirkstoff- menge von 31.13 Gramm auszugehen (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 2, S. 6 ff.).