1.2. Die Vorinstanz hat die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte als erstellt erachtet und den Beschuldigten dafür der (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen.