Sodann habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht, indem er am 1. Januar 2020 15 Gramm MDMA (Kapseln) und 3.5 Gramm Metamphetamin (Crystal Meth), das er zuvor zu unbekanntem Zeitpunkt seit ca. Oktober 2020 (sic!) erworben habe, verkauft habe. Auch habe der Beschuldigte C._____ zwischen Oktober 2020 bis mindestens zum 2. Dezember 2020 mit ca. 3800 Gramm Haschisch («Schoggi») in Kommission zur Weiterveräusserung beliefert. Schliesslich habe der Beschuldigte 0.2 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 84 %) zum eigenen Konsum besessen.