1. 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen Oktober 2019 und Ende Dezember 2019 sowie zwischen Oktober 2020 bis mindestens zum 2. Dezember 2020 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG begangen zu haben, indem er ca. 1480 Gramm reines Amphetamin erlangt und in Besitz gehabt habe, wovon er ca. 1000 Gramm auf ca. 1450 Gramm Amphetamingemisch gestreckt habe. Ebenso habe der Beschuldigte Amphetamingemisch von ca. 1720 Gramm und 4000 Gramm («Haku» und «Gelato») erlangt.