3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 9. September 2024 beantragte der Beschuldigte einen Schuldspruch nur betreffend die Anklageziffern 1.1 (hinsichtlich 13.05 Gramm reinen Amphetamins), 1.3 (hinsichtlich 1.45 Gramm reinen Amphetamins) und 3., wofür er mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen sei. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Anschlussberufung vom 17. September 2024 eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre und 3 Monate. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2025 statt. Die Zeugin B._____ ist unentschuldigt nicht erschienen. Das Obergericht zieht in Erwägung: