Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.195 (ST.2023.27; StA.2020.3771) Urteil vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Iffwil, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 9. Februar 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Januar 2024 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 100.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 9. September 2024 beantragte der Beschuldigte einen Schuldspruch nur betreffend die Anklageziffern 1.1 (hinsichtlich 13.05 Gramm reinen Amphetamins), 1.3 (hinsichtlich 1.45 Gramm reinen Amphetamins) und 3., wofür er mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen sei. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Anschlussberufung vom 17. September 2024 eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre und 3 Monate. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2025 statt. Die Zeugin B._____ ist unentschuldigt nicht erschienen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen Oktober 2019 und Ende Dezember 2019 sowie zwischen Oktober 2020 bis mindestens zum 2. Dezember 2020 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG begangen zu haben, indem er ca. 1480 Gramm reines Amphetamin erlangt und in Besitz gehabt habe, wovon er ca. 1000 Gramm auf ca. 1450 Gramm Amphetamingemisch gestreckt habe. Ebenso habe der Beschuldigte Amphetamingemisch von ca. 1720 Gramm und 4000 Gramm («Haku» und «Gelato») erlangt. Insgesamt habe der Beschuldigte ca. 70 Gramm reines Amphetamin und ca. 6228 Gramm Amphetamingemisch veräussert und ca. 1000 Gramm Amphetamingemisch zum Verkauf vorbereit, indem er -3- reines Amphetamin gestreckt habe. Weiter habe der Beschuldigte ca. 65.5 Gramm Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrad – wobei von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 50 % auszugehen sei – veräussert. Sodann habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht, indem er am 1. Januar 2020 15 Gramm MDMA (Kapseln) und 3.5 Gramm Metamphetamin (Crystal Meth), das er zuvor zu unbekanntem Zeitpunkt seit ca. Oktober 2020 (sic!) erworben habe, verkauft habe. Auch habe der Beschuldigte C._____ zwischen Oktober 2020 bis mindestens zum 2. Dezember 2020 mit ca. 3800 Gramm Haschisch («Schoggi») in Kommission zur Weiterveräusserung beliefert. Schliesslich habe der Beschuldigte 0.2 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 84 %) zum eigenen Konsum besessen. 1.2. Die Vorinstanz hat die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte als erstellt erachtet und den Beschuldigten dafür der (qualifizierten) Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. 1.3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung einen Grossteil der Vorwürfe anerkannt. In Anklageziffer 1 gehe insgesamt um 1'828 Gramm Amphetamingemisch, 1'070 Gramm reines Amphetamin sowie 65.5 Gramm Kokaingemisch. Da Auswertungen in Bezug auf den Reinheitsgrad fehlen würden, sei beim Amphetamin von einem Reinheitsgrad von 7.25 % und beim Kokain von 47.53 % (gemäss Aus- wertung der deutschen Behörden im Strafverfahren gegen D._____) auszugehen. Insgesamt sei daher von einer reinen Amphetamin- Wirkstoffmenge von 1'202.5 Gramm und einer reinen Kokain-Wirkstoff- menge von 31.13 Gramm auszugehen (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 2, S. 6 ff.). Ebenfalls hat er anlässlich der Berufungsverhandlung den Vorwurf der mehrfachen – nicht qualifizierten – Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 2 betreffend 15 Gramm MDMA (Kapseln), 3.5 Gramm Metamphetamin (Crystal Meth) sowie 3.8 kg Haschisch («Schoggi»; Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 3, S. 9) anerkannt. Lediglich in Bezug auf Anklageziffer 1.8 soweit es den Vorwurf von 4 kg Amphetamingemisch «Haku» und «Gelato» betrifft, bestritt der Beschuldigte weiterhin den Vorwurf. Bei «Haku» handle es sich um die legale CBD-Hanfsorte «Harlequin». «Gelato» könne sowohl ein legales CBD-Produkt oder auch ein illegales THC-Erzeugnis bezeichnen, im -4- Zweifel sei von einem legalen Produkt auszugehen (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 1.3, S. 3 ff.). 2. 2.1. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass er dadurch mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Bei der Beurteilung, ob ein schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, kommt der Betäubungsmittelmenge zentrale Bedeutung zu, wobei auch andere Kriterien, beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen Mischung einhergehenden Risiken berücksichtigt werden können. Dabei sind die vom Bundesgericht für verschiedene Drogen festgelegten Grenzwerte [bei Kokain 18 Gramm; Amphetamin 36 Gramm; Metamphetamin 12 Gramm], welche die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum berücksichtigen, heranzuziehen (BGE 145 IV 312). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt bereits zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine ausreichende Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen, namentlich dann, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, die Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3). Ein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann denn auch in Form des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorliegen (BGE 138 IV 100). Zur Bestimmung des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen (BGE 150 IV 213). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer -5- möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 vorgeworfen, insgesamt ca. 1'480 Gramm reines Amphetamin erlangt und in Besitz gehabt zu haben, wobei er 1'000 Gramm auf ca. 1'450 Gramm Amphetamingemisch gestreckt habe. Weiter habe er ca. 1'720 Gramm Amphetamingemisch und 4'000 Gramm Amphetamingemisch («Haku» und «Gelato») erlangt. Insgesamt habe der Beschuldigte ca. 70 Gramm reines Amphetamin und 6'228 Gramm Amphetamingemisch veräussert. Daneben habe er total 65.5 Gramm Kokaingemisch veräussert, wobei von einem Reinheitsgrad von mindestens 50 % auszugehen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er dem unbefugten Handel mit Amphetamin und Kokain nachge- gangen sei und habe mindestens in Kauf genommen, dass die von ihm gehandelten Menge Betäubungsmittel geeignet gewesen ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Gemäss Anklageziffer 2 habe der Beschuldigte sodann 15 Gramm MDMA für Fr. 75.00 und 3.5 Gramm Metamphetamin (Crystal Meth) für Fr. 350.00 in Kommission an D._____ verkauft und weitere 3'800 Gramm Haschisch («Schoggi») an C._____. 3.2. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren keine Aussagen zur Sache gemacht (Untersuchungsakten [UA] act. 602 ff.; 652 ff.; act. 751 ff.; act. 765 ff.; Gerichtsakten [GA] act. 816 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2). Als Beweismittel liegen jedoch diverse Aussagen vor. Der Beschuldigte soll unter anderem E._____, D._____ sowie C._____ Betäubungsmittel verkauft haben, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch anerkannt hat. Der in einem separaten Verfahren in Deutschland rechtskräftig verurteilte (vgl. UA act. 161 ff.) E._____ wurde rechtshilfeweise einvernommen und dieser machte dabei auch Aussagen (UA act. 807/7 ff.). D._____ konnte am 26. Mai 2023 ebenfalls rechthilfeweise einvernommen werden. Er wurde vom Amtsgericht Lörrach bereits per 30. Juni 2020 rechtskräftig verurteilt (Beilagen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2023 beim Bezirksgericht Baden). Mit C._____ fand eine Konfrontationseinvernahme statt, wobei C._____ keine Aussagen machte (UA act. 765 ff.), ebenso wenig wie anlässlich der -6- vorinstanzlichen Befragung (GA act. 88 ff.). C._____ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Januar 2025 rechtskräftig verurteilt. B._____, welche für den Beschuldigten Betäubungsmittel gelagert haben soll, wurde in ihrem Strafverfahren am 21. März 2022 einvernommen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft T._____ vom 15. Februar 2023 rechtskräftig verurteilt (Beilage [USB-Stick] zur Eingabe der Staatsanwaltschaft T._____ vom 17. November 2023 beim Bezirksgericht Baden). Sie wurde vor Vorinstanz (GA act. 77 ff.) als Zeugin einvernommen. Als weitere Beweismittel liegen diverse Chatprotokolle in den Akten (UA act. 182 ff. und 473 ff.). Entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10) sind diese Chatprotokolle verwertbar. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb sowohl die Chatprotokolle zwischen D._____ und dem Beschuldigten wie auch zwischen C._____ und dem Beschuldigten von den Untersuchungsbehörden rechtmässig erhoben worden und daher verwertbar sind. Diesen korrekten Erwägungen der Vorinstanz ist nichts Weiteres hinzuzufügen und es kann vollständig darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. II/4.1.3.6.5, S. 32 ff. und E. II/4.1.9.5.2, S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. 3.3.1. Wie der Beschuldigte zurecht vorbringt, geht aus den Chatprotokollen, welche in Bezug auf die gehandelte Menge und den Reinheitsgrad grösstenteils die einzigen Beweismittel sind, die angeklagte Menge an Amphetamin(gemisch) nicht zweifelsfrei hervor. Erstellen lässt sich, und wird vom Beschuldigten auch anerkannt, dass er insgesamt 450 Gramm Amphetamingemisch an E._____ verkauft hat (Anklageziffer 1.1). 3.3.2. Die Deliktstätigkeit betreffend weiteren 50 Gramm reinem Amphetamin werden vom Beschuldigten selbst nicht in Abrede gestellt und ergibt sich zweifellos aus der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und D._____ vom 26. Dezember 2019, in welchem sie sich darüber einigen, dass D._____ «50 sauber» beim Beschuldigten kaufen wollte (Chatprotokoll UA act. 184, Ziff. 78; 84 – 86; 97). Aus demselben Chatprotokoll geht sodann unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte neben den «50 sauberen» Amphetamin noch weitere Drogen bei B._____ gelagert hatte. So schrieb der Beschuldigte an D._____, nachdem dieser bei B._____ offenbar das falsche Päckchen abgeholt hatte, dass er das «zeug [sofort] retour» bringen soll, es «viel zu viel» sei -7- und dieses «morgen nach reinach» müsse (Chatprotokoll UA act. 188, Ziff. 360 f. und 368). Der Beschuldigte gab D._____ danach die Anweisung, B._____ anzurufen, denn sie solle ihm «vom puren» resp. «50 sauber» geben (UA act. 188, Ziff. 372 ff.). Auf die Frage von D._____, was er denn mit sich rumtrage, antwortete der Beschuldigte, dass B._____ ihm das «gemischte» gegeben habe und in den zwei Tüten einmal «320» und im anderen «1» seien (UA act. 188 f. Ziff. 367 und 393; UA act. 190 Ziff. 423 ff.). Der Beschuldigte und D._____ vereinbarten in der Folge, dass Letzterer die Tüte in ein Schliessfach im Badischen Bahnhof in Basel einschliesst (UA act. 190 und 192, Ziff. 460 und 520 ff.). Auf die Anmerkung von D._____, dass er für den nächsten Tag «die 50» brauche, erklärte ihm der Beschuldigte, dass sie [gemeint B._____] noch «430 saubere» hätte (UA act. 191, Ziff. 464 ff.). Aufgrund des soeben Ausgeführten lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte – wie gemäss Anklage und von ihm anerkannt – zu diesem Zeitpunkt über mindestens 1.3 kg Amphetamingemisch und 480 Gramm reines Amphetamin verfügt hat. 3.3.3. Im Verlauf der Chatkonversation erklärte der Beschuldigte D._____, dass er für «das Ganze» in Reinach «35g Edel» [Kokain] bekomme (UA act. 187, Ziff. 298). Der Beschuldigte machte D._____ dann auch den Vorschlag, dass dieser das Ganze bei B._____ abholen und nach Reinach bringen könne, wo er «halbe Geld und halbe Edel» erhalte. Das Geld solle er dann B._____ bringen und das «halbe Edel», also 17.5 Gramm, könne er dann nehmen (um zu verkaufen; UA act. 187, Ziff. 298). Im weiteren Verlauf der Chatkonversation sprechen der Beschuldigten und D._____ unter anderem über das Strecken von Amphetamin. D._____ erkundigt sich beim Beschuldigten, wie er das Gemisch für E._____ gemacht habe, denn er habe aus 70 Gramm nun 150 Gramm gemacht (UA act. 197, Ziff. 786, 791). Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte D._____ 70 Gramm reines Amphetamin, welcher dieser sodann auf 150 Gramm gestreckt hat, sowie das Kokain übergeben hat. Zusammenfassend ist aufgrund des Chatverlaufs erstellt und vom Beschuldigten sodann auch anerkannt, dass nach dem Verkauf von den 1.3 Kilogramm Amphetamingemisch, der Beschuldigte D._____ am 28. Dezember 2019 17.5 Gramm Kokain und 70 Gramm reines Amphetamin übergeben hat und D._____ dieses anschliessend in Deutschland zu verkaufen versucht hat. 3.3.4. Aufgrund des Chatprotokolls lässt sich sodann zweifellos erstellen und wird auch vom Beschuldigten anerkannt, dass er am 30. Dezember 2019 im Besitz von 2 bis 3 Gramm Kokaingemisch sowie 1 kg reinem Amphetamin -8- war. So hat sich der Beschuldigte bei D._____ erkundigt, ob dieser noch 10 Gramm Kokain («10 edel») habe, da er nur noch 2 oder 3 Gramm bei sich habe (UA act. 205, Ziff. 1201 und 1206). Auch teilte der Beschuldigte D._____ mit, dass er «1 gabzed nsch würenlos bringen [könnte]» für 4 [CHF oder EUR], aber kein «Mischzeug» habe (UA act. 205, Ziff. 1221 ff.) und er aus «den 1 kg reines Amph» 1.5 kg machen will (UA act. 206, Ziff. 1235). Entsprechend wird aus diesen Ausführungen des Beschuldigten klar, dass er zu diesem Zeitpunkt in Besitz von 2 bis 3 Gramm Kokain sowie 1 Kilogramm reinem Amphetamin war. Mit dem Beschuldigten ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei diesem Kilogramm reinem Amphetamin nicht gänzlich um eine neue Lieferung handelte, sondern die zwei Tage zuvor noch bei B._____ gelagerten 410 Gramm (von den insgesamt 480 Gramm hat er 70 Gramm D._____ übergeben; siehe oben) darin enthalten sind. Somit verfügte der Beschuldigte am 30. Dezember 2019 über zusätzliche 590 Gramm reines Amphetamin sowie mindestens 2 Gramm Kokaingemisch. 3.3.5. Weiter lässt sich aus der Chatunterhaltung entnehmen, dass D._____ mehr Drogen zum Verkauf brauchte und am 30. Dezember 2019 beim Beschuldigten nachfragte, was dieser ihm «klar machen» könne (UA act. 210, Ziff. 1445), worauf dieser erklärte, dass er besorgen könne, was immer D._____ brauche, «alles», «M.md.a e». Sie müssten «ihm» nur das Geld geben (UA act. 210, Ziff. 1446 ff.). Bereits zuvor schrieb D._____ an den Beschuldigten, dass er noch «MD» brauche, nicht viel, denn er «mache in kapseln» (UA act. 206, Ziff. 1275 f.). Aufgrund der späteren Äusserung von D._____, dass er schaue, für wie viel er die «5 Eis [oder Ice]» losbekomme (UA act. 212, Ziff. 1572), ist davon auszugehen, dass mit «M+M+A+E» (vgl. UA act. 210, Ziff. 1453) MDMA («MD»), Methamphetamin (Crystal Meth oder auch ICE genannt [vgl. HUG, BetmG- Kommentar, Basel 2016, N. 928 zu Art. 2 BetmG]), Amphetamin («A») und Kokain («Edel») gemeint ist. Anhand der Chatnachrichten lässt sich sodann erstellen, dass es am 31. Dezember 2019 um 11:46 Uhr zu einem Treffen gekommen ist (UA act. 212, Ziff. 1555 f. und 1562) und D._____ dabei 100 Gramm Amphetamin, 15 Gramm MDMA, 10 Gramm Kokain und 3.5 Gramm Methamphetamin zum Verkauf erhalten hat, wobei hinsichtlich des Amphetamins zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er dieses aus seinem bereits abgehandelten Bestand (siehe oben) genommen hat. Ebenso verhält es sich mit dem an D._____ überlassenen Kokaingemisch: Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass in den 10 Gramm die von ihm bereits besessenen mindestens 2 Gramm Kokaingemisch inkludiert sind. Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits oben genannten Mengen an Betäubungsmitteln über weitere 8 Gramm Kokaingemisch, 3.5 Gramm Methamphetamin und 15 Gramm MDMA verfügt hat, welches er D._____ überlassen hat. Dies hat der Beschuldigte anlässlich der -9- Berufungsverhandlung so auch anerkannt (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 2.3, S. 7 und Ziff. 3, S. 9). 3.3.6. 3.3.6.1. In Anklageziffer 1.8 wird dem Beschuldigten mit angepasster Anklage- schrift (vgl. vorinstanzliches Urteil, Aktenzusammenzug E. 4.2, S. 8 f.) vorgeworfen, von ca. Oktober 2020 bis mindestens 2. Dezember 2020 an seinem Wohnort in R._____, in S._____ oder an unbekannten Orten in der Schweiz mindestens 78 Gramm Amphetamingemisch («Arzt») unbe- kannten Reinheitsgrades, 38 Gramm Kokaingemisch («Luft») unbekannten Reinheitsgrades sowie 4 Kilogramm Amphetamingemisch («Haku» und «Gelato») im Wert von Fr. 9'500.00 an C._____ in Kommission zur Weiterveräusserung geliefert zu haben. Ebenso habe er C._____ im selben Zeitraum ca. 3'800 Gramm Haschisch («Schoggi») in Kommission zur Weiterveräusserung geliefert (Anklageziffer 2.2). 3.3.6.2. Nicht mehr umstritten und vom Beschuldigten anerkannt ist, dass der Beschuldigte C._____ Betäubungsmittel zum Verkauf besorgt hat. Hinsichtlich der Menge und Art der Betäubungsmittel ist aufgrund der Chatnachrichten zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte 78 Gramm Amphetamingemisch sowie 38 Kokaingemisch an C._____ zur Weiterveräusserung überlassen hat, was vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt wurde (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 2.4, S. 8). 3.3.6.3. Ebenfalls zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt die Tatsache, dass es sich bei den «3.8 Chiste Schoggi» um Haschisch handelte und der Beschuldigte C._____ insgesamt 3.8 Kilogramm Haschisch zum Verkauf überlassen hat. So wurde von «Chiste» jeweils im Zusammenhang mit Haschisch gesprochen (vgl. UA act. 523, Ziff. 423) und Schokolade ist auch ein gängiger Name (vgl. HUG, BetmG-Kommentar, Basel 2016, N. 383 zu Art. 2 BetmG), was im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht mehr bestritten wird (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 3, S. 9). 3.3.6.4. Betreffend «Haku» und «Gelato» ist der Anklage und auch der Vorinstanz allerdings nicht zu folgen. Aus dem Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und C._____ geht unmissverständlich hervor, dass es sich bei «Haku» um Cannabis handelt. Auf die Nachricht von C._____, dass «em Negro de Haku [gfallt]», erklärte der Beschuldigte, dass es «scho huere lang glüftet» sei und ihm auch der «Schwiizer», dem er blind vertraue, gesagt habe, dass es gut sei, und der sei ein «Oberkiffer». Auch sei er «Arzt [Amphetamin] und so» nicht holen gegangen, da es Weih- - 10 - nachtszeit sei und er nur noch «CBD und so Zügs» transportiere (UA act. 540 f., Ziff. 557 f.). Aufgrund dieser Nachricht muss davon ausge- gangen werden, dass es sich bei «Haku», wie vom Beschuldigten vorgebracht (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 1.3, S. 4), um Harlequin CBD handelte und ein Schuldspruch diesbezüglich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausser Betracht fällt. Betreffend «Gelato» liegen weniger Informationen vor, er wird aber jeweils zusammen mit «Haku» aufgezählt. So rechnete der Beschuldigte C._____ vor, was dieser alles von ihm erhalten habe: «38 Luft, 78 Arzt, 3.8 Chiste Züg mit Schoggi. Und allne Haku, Gelatto, White und de neui Haku» (UA act. 544, Ziff. 567). Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei «Gelato» offensichtlich um Cannabis handelt und es CBD-Hanf namens Gelato (vgl. auch Eingabe des Beschuldigten vor Vorinstanz, GA act. 248) im Handel gibt, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei «Gelato» ebenfalls um CBD-Hanf gehhandelt hat. 3.3.6.5. Es ergeben sich nach dem Gesagten 78 Gramm Amphetamingemisch, 38 Gramm Kokaingemisch sowie 3.8 Kilogramm Haschisch, welche der Beschuldigte C._____ zur Weiterveräusserung übergeben hat. 3.3.7. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte zusammenfassend insgesamt über 1'828 Gramm Amphetamingemisch, 1'070 Gramm reines Amphetamin und 65.5 Gramm Kokaingemisch verfügt und grösstenteils verkauft, nebst 15 Gramm MDMA, 3.5 Gramm Methamphetamin und 3.8 kg Haschisch. Der jeweilige Reinheitsgehalt der vom Beschuldigten besessenen und abgegebenen Betäubungsmittel ist unbekannt. Der Beschuldigte macht vor Obergericht geltend, es sei beim Amphetamin von einem Reinheitsgehalt von 7.25 % und beim Kokain von einem Reinheitsgehalt von 47.53 % auszugehen. Dies ergebe sich aufgrund der bei D._____ am 4. Januar 2020 beschlagnahmten und ausgewerteten Betäubungsmittel. Es sei davon auszugehen, dass diese Drogen vom Beschuldigten herrühren würden (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 2.5, S. 8). Dieser Argumentation des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Aus der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und D._____ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das an «E._____» abgegebene Amphetamin von «420 ein ganzes genacht» habe (UA act. 184, Ziff. 87 ff.). Später sprechen sie auch darüber, dass «E._____ gesagt [habe], dass es 1:1 gemischt ist» (UA act. 194, Ziff. 613). Sein Streckverhalten wird vom Beschuldigten sodann auch in Ziff. 1235 (UA act. 206) ausgeführt, wo er erklärt, dass er aus den «1 kg reinem Amph 1.5 [machen will]». Insofern ist zumindest was die an E._____ verkauften 450 Gramm Amphetamingemisch anbelangt, ein Reinheitsgehalt um 66 % naheliegend. Was die weiteren 1'378 Gramm Amphetamingemisch - 11 - anbelangt, liegen keine Hinweise auf den Reinheitsgehalt vor. Der soeben geschilderten Chatkonversation lässt sich jedoch ein Mischverhalten des Beschuldigten ableiten, welches eher auf eine überdurchschnittliche Qualität hinweist. Zumindest liegen keinerlei Hinweise für besonders stark gestrecktes Amphetamin vor, wenn man in Betracht zieht, dass der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Amphetamin im Jahr 2019 gemäss der Statistik der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2019 Amphetamin, Metamphetamin, MDMA) bei Grössenmengen zwischen 100 bis 1000 Gramm 30.9 % betrug. Auf den ermittelten Reinheitsgehalt der bei D._____ gefundenen Betäubungsmitteln ist nicht abzustellen. Einerseits weist das bekannte Streckverhalten des Beschuldigten auf ein viel reineres Amphetamin hin, andererseits hat D._____ nachweislich das erhaltene Amphetamin auch selbst gestreckt (vgl. UA act. 197, Ziff. 786, 791). Entsprechend ist diesbezüglich – durchaus zu Gunsten des Beschuldigten – von einer durchschnittlichen Qualität auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat demnach reines Amphetamin im Umfang von 1'634.85 Gramm ([1'828 Gramm x 0.309] + 1'070 Gramm) besessen und veräussert. Der Reinheitsgehalt des Kokains ist ebenfalls unbekannt. Da keine Hinweise für speziell reines oder stark gestrecktes Kokain vorliegen (vgl. die Hinweise oben in Bezug auf das Amphetamin), ist vom angeklagten Mindestreinheitsgehalt von 50 % auszugehen (vgl. die Durchschnittswerte gemäss Statistik der SGMR, Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Statistik 2019 Cocain und Heroin, wonach der durchschnittliche Reinheitsgehalt deutlich höher war). Entsprechend ist vorliegend bei einer Gesamtmenge von 65.5 Gramm Kokain von rund 32.75 Gramm reinem Kokain auszugehen. 3.4. Der Beschuldigte hat gesamthaft rund 1'634 Gramm reines Amphetamin und 32.75 Gramm reines Kokain besessen, bei B._____ gelagert, zum Verkauf vorbereitet und grösstenteils auch an D._____ resp. E._____ und C._____ (in Kommission) verkauft. Dem Beschuldigten war klar, dass D._____ und C._____ die von ihm erlangten Drogen an eine unbestimmte Anzahl Drittpersonen weiterverkaufen würden, und er hat dabei in Kauf genommen, dass damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden. Die Grenzwerte für die Annahme eines schweren Falls (Amphetamin: 36 Gramm; Kokain: 18 Gramm) wurden um das 45- resp. 1.8-fache übertroffen. Entsprechend hat sich der Beschuldigte diesbezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Auch wenn in Bezug auf das D._____ verschaffte Metamphetamin von 3.5 Gramm der Grenzwert für einen schweren Fall von 12 Gramm unterschritten wird, so hat diesbezüglich dennoch ein - 12 - Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erfolgen, da für die Annahme eines schweren Falles die Gesamtmenge aller umgesetzten Betäubungsmittelarten massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.3; BGE 112 IV 109 E. 2a.). Betreffend das vom Beschuldigten für D._____ verschaffte MDMA sowie die an C._____ verkauften 3'800 Gramm Haschisch hat eine Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu erfolgen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder bei MDMA (BGE 125 IV 90 E. 3d) noch bei Cannabis (BGE 117 IV 314 E. 2) die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann, entsprechend die Annahme eines schweren Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausgeschlossen ist. In Bezug auf «Haku» und «Gelato» ist zugunsten des Beschuldigten von CBD-Hanf auszugehen, welche einen THC-Gehalt von unter 1 % aufweisen und daher nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Entsprechend hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. 3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 (Anklageziffer 3), da inzwischen die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (Plädoyer Staatsanwaltschaft, Ziff. 3, S. 11). Die Strafverfolgung von Übertretungen und die Strafe verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung tritt gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Diese Bestimmung ist auch bei Übertretungen anwendbar (Art. 104 StGB; BGE 135 IV 196 E. 2.3). Das vorinstanzliche Urteil erging am 22. Januar 2024, und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren (Tatzeitpunkt 4. Mai 2021). Entsprechend kann die Verjährung auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr eintreten. Der unbestritten gebliebene Schuldspruch wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hat demnach nach wie vor Bestand. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. - 13 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung – ausgehend von sämtlichen von ihm eingestandenen Straftaten – eine Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, mit einem unbedingt zu vollziehenden Anteil von sechs Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren und 3 Monaten, und einer Busse von Fr. 100.00. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre und 3 Monaten. 4.4. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von 0.2 Gramm Kokain zum Eigenkonsum; Anklageziffer 3) hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 100.00 ausgesprochen. Nachdem keine Verjährung eingetreten ist (vgl. oben) und die Strafzumessung in diesem Punkt nicht angefochten wurde, hat es dabei sein Bewenden. 4.5. Bei der Wahl der Sanktionsart (hinsichtlich der Vergehen und Verbrechen) sind, nebst dem Verschulden, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2.; BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Während für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, da keine mildernden Umstände vorliegen, welche eine Unter- schreitung des unteren Strafrahmens oder einen Strafartenwechsel erlauben würden, sieht die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Juli 2014 u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das - 14 - Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 16. Dezember 2014 wurde er wegen Betäubungsmittelwiderhandlungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten schuldig gesprochen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juni 2016 wurde er u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe als Teilzusatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde der gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Juli 2014 für den Anteil von 1 Jahr und 3 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wegen Nicht- bewährung widerrufen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte hat sich augenscheinlich nicht einmal von den unbedingten Freiheitsstrafen – er sass insgesamt 3 Jahre und 9 Monate im Gefängnis (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8) – beeindruckt gezeigt und hat bald nach Entlassung aus dem Freiheitsentzug wieder in erheblichem Ausmass delinquiert. Es erscheint somit schon im Hinblick auf die Zweckmässigkeit und präventiven Effizienz angezeigt, für sämtliche Straftaten, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe auszufällen. 4.1. 4.1.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat, d.h. die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren) festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat zwischen Oktober und Dezember 2019 insgesamt 1'630 Gramm reines Amphetamin zum Weiterverkauf besessen und teilweise bereits weiterverkauft. Weiter hat er 65.5 Gramm Kokaingemisch bzw. reine Menge Kokainbase von 32.75 Gramm an D._____ und C._____ verkauft. An D._____ hat er zudem 3.5 Gramm Metamphetamingemisch vermittelt. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen von den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. Zürich 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. - 15 - Amphetamin, Kokain und Metamphetamin sind harte Drogen mit erheblichem Gefährdungspotential. Die Grenzwerte für einen mengen- mässig schweren Fall von 36 Gramm (Amphetamin), resp. 18 Gramm (Kokain) reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte betreffend das Amphetamin beim Handel von über 1.5 Kilogramm reinem Amphetamin um das 45-fache überschritten. Auch in Bezug auf das Kokain hat er den Grenzwert um das 1.8-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogen- konsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheits- schädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn im Drogenhandel mitunter auch noch deutlich grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, ist die vom Beschuldigten vermittelte Menge insbesondere in Bezug auf das Amphetamin als erheblich einzustufen. Der Beschuldigte hat ein Grossteil der erstellten Drogenmenge an D._____ und C._____ verkauft. Dabei war ihm bewusst und auch explizit gewollt, dass diese die Betäubungsmittel an möglichst viele weitere Endabnehmer verkaufen, da er auch vom daraus resultierenden Gewinn profitieren wollte. Dass er teilweise den Drogendeal nur vermittelt hat, lässt sein Verschulden nicht geringer erscheinen. Auch wer einen Drogendeal auf einer tiefen Hierarchiestufe nur vermittelt, nimmt im Drogenhandel eine wichtige Rolle ein, spielt er doch eine wichtige und unabdingbare Rolle, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Der Beschuldigte wollte durch den Drogenhandel Einkommen für sich generieren, mithin kann von einer rein finanziellen Motivation ausgegangen werden. Der Beschuldigte verfügt über keine Ausbildung (UA act. 28) und verlor während Corona seine Arbeitsstelle als Zügelmitarbeiter (UA act. 29), entsprechend war seine finanzielle Situation angespannt; eine akute finanzielle Notlage ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan. Damit wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, erheblich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte führte zwar aus, im Deliktszeitraum Kokain konsumiert zu haben (GA act. 207 Rückseite). Von einer eigentlichen Abhängigkeit, die eine Strafminderung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ermöglicht hätte oder seine Entscheidungsfreiheit als erheblich einge- schränkt erscheinen liesse, ist jedoch nicht auszugehen und wird von ihm sodann auch in Abrede gestellt (GA act. 207 Rückseite; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Der Beschuldigte hat sich bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu gelangen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE - 16 - 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszugehen. 4.1.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat bei zwei Gelegenheiten Betäubungsmittel veräussert: D._____ hat vom Beschuldigten Ende Dezember 2019 15 Gramm MDMA erhalten, welches dieser sodann in Deutschland zu verkaufen versuchte, wobei der Beschuldigte am Gewinn partizipieren wollte. Gleich verhält es sich mit den an C._____ in Kommission überlassenen 3'800 Gramm Haschisch, wobei diesbezüglich unklar bleibt, ob bei Verkauf lediglich der Kaufpreis geschuldet ist oder der Beschuldigte auch eine Gewinnbeteiligung hatte. Es handelt sich bei MDMA und Haschisch (das getrocknete Harz der weiblichen Hanfpflanzen [Cannabis]) zwar nicht um harte Drogen und auch wenn die Gefahren, die von ihrem Konsum für die menschliche Gesundheit ausgehen, vergleichsweise gering sind, so sind die Drogen nach der Rechtsprechung dennoch nicht unbedenklich (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Cannabis beeinträchtigt die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2). Im Hinblick auf die Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist hinsichtlich der einzelnen Handlungen mit einer jeweils vergleichsweise geringen (MDMA) bzw. nicht unerheblichen (Haschisch) Menge gerade noch von einem sehr leichten bis leichten (MDMA) bzw. mittelschweren Verschulden (Haschisch) und dafür angemessenen Einzelstrafen von 1 resp. 9 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass diese Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem engen situativen Zusammenhang mit den Handlungen, welche bereits im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz abgehandelt wurden, - 17 - stehen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate erscheint daher angemessen. 4.1.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Juni 2014 wurde er u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 16. Dezember 2014 wurde er wegen unerlaubter Einfuhr und Handelstreibens von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschuldigten sodann mit Urteil vom 2. Juni 2016 wegen diverser Delikte, u.a. auch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Weiter hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 20. November 2018 wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte hat bereits längere Zeit im Vollzug von Freiheitsstrafen verbracht und daraus die nötigen Lehren offensichtlich nicht gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte zeigte sich bis zur Berufungsverhandlung nur zu einem geringen Teil geständig. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er sodann zwar einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Taten, damit wurde die Strafuntersuchung allerdings weder vereinfacht noch beschleunigt. Seine Anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigte Reue betrifft vor allem die Tatsache, dass er bei einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von seiner Tochter und Partnerin getrennt sein würde (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 6), was auf eine blosse Tatfolgenreue schliessen lässt, weshalb unter dem Titel der aufrichtigen Reue keine Strafminderung vorzunehmen ist. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 35-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Zwar beteuerte er vor wiederholt, dass er sich seit der Geburt seiner Tochter im März 2020 geändert habe (GA act. 207; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Allerdings sind in diesem Verfahren auch Handlungen zu beurteilen, welche der Beschuldigte nach der Geburt seiner Tochter begangen hat. Ein Blick in den aktuellen Strafregisterauszug zeigt zudem, dass er ein weiteres Mal nach der Geburt seiner Tochter straffällig - 18 - geworden ist. So hat ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom 19. Juni 2025 wegen Veruntreuung durch unrechtmässige Verwendung von anvertrauten Vermögenswerten zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (Begehungszeit: 11. November 2022 bis 31. Dezember 2022), was als negatives Nachtatverhalten zu berücksichtigen ist. Zudem hat die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente aufgrund der zahlreichen und massiven Vorstrafen erheblich negativ aus, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren um ein weiteres ½ Jahr auf insgesamt 5 Jahre rechtfertigt. 4.2. Bei diesem Strafmass fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (4. Mai 2021 bis 5. Mai 2021) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB). 4.3. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die hiesigen Behörden hätten am 6. Juli 2020 das Verfahren übernommen, die Anklageerhebung sei jedoch erst am 9. Februar 2023 erfolgt. Bis zur Hauptverhandlung habe es ¾ Jahr gedauert. Nachdem die Berufungsanmeldung am 1. Februar 2024 eingereicht worden sei, sei das begründete vorinstanzliche Urteil erst am 19. August 2024 zugestellt worden. Auch zwischen der Berufungserklärung und der Berufungs- verhandlung sei wiederum fast ein Jahr verstrichen (Plädoyer Beschuldigter, Ziff. 5.1/1, S. 10). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz bereits korrekt festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil, E. IV/2.3.2.4, S. 89), wurde das Beschleunigungsgebot im Untersuchungs- verfahren bis und mit der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verletzt. Der amtliche Verteidiger bringt in seinem vorinstanzlichen Plädoyer selbst vor, dass das Verfahren aufgrund der internationalen - 19 - Verflechtung und den rechtshilfeweisen Einvernahmen von in Deutschland involvierten Personen aufwendig war. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, war unter anderem die rechtshilfeweise Einvernahme von E._____ umso wichtiger. Diese konnte schliesslich am 23. Dezember 2022 stattfinden, worauf die Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2023 Anklage erhob. Dass nach der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. November 2023 erneut vorgeladen werden musste, lag am unentschuldigten Fernbleiben des Beschuldigten zur Verhandlung (GA act. 76). Die Vorinstanz hat jedoch zeitnah auf eine zweite Verhandlung am 22. Januar 2024 vorgeladen. Der Beschuldigte meldete am 1. Februar 2024 die Berufung an und das begründete erstinstanzliche Urteil wurde ihm in der Folge am 13. August 2024, und damit nach 6 ½ Monaten, zugestellt. Damit hat die Vorinstanz die Ordnungsfrist, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tage; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), zwar überschritten, dies führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E.2.3 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Vorinstanz sämtliche Sachverhalte mittels umfang- reicher und schwerverständlicher Chatprotokolle zu würdigen hatte, mithin eine umfangreiche Begründung vorzunehmen war, was sich letztlich auch im 97 Seiten umfassenden begründeten Urteil zeigt. Sodann erscheint auch die gesamte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht als übermässig lange. Zwischen Anklageerhebung und Zustellung des begründeten Urteils verstrichen knapp 1 ½ Jahre, wobei eine gewisse Verzögerung der Beschuldigte selbst zu vertreten hatte. Schliesslich ist auch im Berufungsverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, zumal das vorliegende Berufungsurteil noch vor Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO gefällt und sodann auch die Frist zur schriftlichen Begründung eingehalten worden ist. Bei einer Gesamtbetrachtung ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung dahingehend, dass bezüglich des Vorwurfs betreffend «Haku» und «Gelato» ein Freispruch erfolgt. Im Übrigen unterliegt er jedoch. Insbesondere bleibt es bei der von der - 20 - Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, mit der sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe beantragt hatte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Anzupassen ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 30 Stunden und 20 Minuten an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 2 ½ Stunden (Minus 1 ½ Stunden). Sodann ist die geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 4 % auf praxisgemässe 3 % zu reduzieren (§ 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwT). Damit ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'065.00. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zu 7/8 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt das Obergericht selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird der Beschuldigte nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, d.h., es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Dem Beschuldigten dürfen aber auch bei einem teilweisen Freispruch oder teilweisen Einstellungen dann die gesamten Verfahrens- kosten auferlegt werden, wenn die ihm zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.1 f. mit Hinweisen). Vorliegend erfolgt ein Freispruch betreffend «Haku» und «Gelato». Dieser Vorwurf stand jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang mit den weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf C._____. Entsprechend waren alle Untersuchungshandlungen notwendig und der Vorwurf betreffend «Haku» und «Gelato» hat nicht zu ausscheidbaren Mehrkosten geführt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten vollständig aufzuerlegen. - 21 - 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 20'238.85 ist mit Berufung grundsätzlich nicht angefochten worden. Der amtliche Verteidiger rügt jedoch, dass die Vorinstanz in ihrem begründeten Urteil gegenüber dem im Dispositiv zugestellten Urteil die Passage «Über eine allfällige Nachzahlung des nichtgewährten Kostenanteils des Honorars im Umfang von Fr. 1'386.70 (zuzüglich Mehrwertsteuer) wird auf Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Normenkontrollverfahrens entschieden» gestrichen habe (Berufungsbegründung, S. 4; vgl. Vorinstanz, E. IV [recte VI]/1.3, S. 94). Hinsichtlich dieser vorgemerkten «Nachzahlung» bleibt festzuhalten, dass die Festsetzung der Entschädigung im Entscheid zu erfolgen hat und Anwendung des Anwaltstarifs im Einzelfall ist, weshalb für einen Vorbehalt, eine bedingte Zusprechung oder eine Nachzahlung keine gesetzliche Grundlage und auch gar keine Notwendigkeit besteht. Dem auf Beschwerde in einem konkreten Fall hin ergangenen Urteil des Bundes- gerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2 kann hinsichtlich nicht angefochtener Entschädigungen keine Wirkung zukommen, zumal es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Die vorliegende Berufung wurde ausdrücklich im Namen und Auftrag des Beschuldigten angemeldet und erklärt. Entsprechend ist die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen, da gegen den Entschädigungsentscheid der amtliche Verteidiger persönlich das Rechtsmittel ergreifen muss (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO). Somit ist auf die im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 20'238.85 im Berufungsverfahren nicht zurück- zukommen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.8, betreffend «Haku» und «Gelato») freigesprochen. - 22 - 2. Der Beschuldigte ist schuldig. - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung und Verschaffen auf andere Weise von Betäubungsmitteln); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (4. Mai 2021 bis 5. Mai 2021) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Die nachfolgenden beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden eingezogen: - 1 SIM-Karte «Lyca-Mobile» - 1 Mobiltelefon «Samsung», schwarz - 1 Swiss-Pass, lautend auf F._____, tt.mm.1990 - 1 Mobiltelefon «Huawei» (Display defekt) - 1 Minigrip mit weissem Pulver-Rückständen, inkl. 1 Kunststoffröhrchen (beim PKO AG, BM-Gruppe) - ca. 0.22 Gramm Kokaingemisch, inkl. 4 Kunststoffröhrchen (beim PKO AG, BM-Gruppe) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ausgehändigt: - 23 - - 1 Mobiltelefon «Samsung», weiss - 1 Tablet «Samsung» - 1 Mobiltelefon «Apple iPhone», 6S Plus Werden diese Gegenstände innert Frist nicht abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'065.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'313.45 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'238.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 24 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli