4.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 735.40 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'718.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)