4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten im Umfang von ¾ mit Fr. 2'250.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 17 - 4.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.