31 Abs. 1 SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 41b Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3. Von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wird abgesehen.