1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG; - des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG; - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.