Die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung ist von der Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 735.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. - 16 - Das Obergericht erkennt: