5. 5.1. Die nach Rückweisung durch das Bundesgericht neu vorzunehmende Strafzumessung sowie die neu zu beurteilende nicht obligatorische Landesverweisung haben dazu geführt, dass die Beschuldigte in Abweichung zum Urteil des Obergerichts vom 7. März 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (statt 10 Monaten) verurteilt und von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen wird. Im Übrigen bleibt es beim Urteil des Obergerichts vom 7. März 2024. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.