Von einem unnötigerweise bzw. von einem bei objektiver Betrachtung nicht erforderlichen Gutachten oder einem fehlerhaft in Auftrag gegebenen Gutachten kann unter den vorliegenden Umständen somit nicht die Rede sein. Das Gutachten äusserte sich zur Frage einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Notwendigkeit einer Massnahme und fand Eingang in das vorinstanzliche Urteil, mithin konnten offene Fragen geklärt werden. Auch ist das Gutachten nicht in übermässigem Umfang ausgefallen.