Praxis im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts und steht die Einholung eines Gutachtens nicht im Belieben der beschuldigten Person, wobei nicht einmal ein Verzicht des Betroffenen auf ein Gutachten relevant ist (HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 182 StPO). - 15 -