Zudem ist das Gutachten auch nicht bloss hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit eingeholt worden, sondern auch bezüglich der Abklärung, ob bei der Beschuldigten eine Erkrankung bzw. Sucht besteht und ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen ist (GA act. 420). Dass sich die Beschuldigte selbst – wie von ihr vorgebracht – zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine teilweise oder vollständige Schuldunfähigkeit berufen hatte, vermag entgegen ihrer Ansicht nichts an der Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens zu ändern, liegt doch die Frage der Erforderlichkeit eines Gutachtens gemäss konstanter bundesgerichtlicher