2019, N. 15 zu Art. 20 StGB). Zudem ist das Gutachten auch nicht bloss hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit eingeholt worden, sondern auch bezüglich der Abklärung, ob bei der Beschuldigten eine Erkrankung bzw. Sucht besteht und ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen ist (GA act. 420).