gutachtens auf der Hand und war für die Klärung der Frage betreffend ihre Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt erforderlich. Aufgrund dieser Umstände durfte und musste der Gerichtspräsident der Vorinstanz ernsthaften Anlass haben, an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten zu zweifeln und war er zur Anordnung eines Gutachtens gestützt auf Art. 20 StGB verpflichtet, lagen doch auch keine Ausnahmen von dieser Pflicht – wie etwa das Bestehen eines noch gültigen früheren Gutachtens oder eines schlüssigen Privatgutachtens oder die Absehbarkeit, dass sich Zweifel auch durch ein Gutachten nicht werden ausräumen lassen – vor (vgl. BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art.