3.6. Zusammenfassend besteht ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz. Dieses überwiegt das private Interesse der Beschuldigten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR an einem Verbleib in der Schweiz jedoch nicht, zumal sie seit nunmehr 18 Jahren in der Schweiz lebt, wobei sie seit 8 Jahren über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA) verfügt, und ihre beiden erwachsenen Kinder hier leben. Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung demnach als knapp unverhältnismässig, weshalb von ihr abzusehen ist.