3.4. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Integration der Beschuldigten in beruflicher sowie persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgegangen ist, was von ihr aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann. Auch wenn sich die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft erweist, so ist aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und dem Umstand, dass ihre beiden erwachsenen Kinder hier leben, von einem nicht unerheblichen privaten Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.