Die von der Beschuldigten seit ihrer Einreise in die Schweiz begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind nicht zu bagatellisieren. Insbesondere die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und des Fahrens ohne Berechtigung schützen nebst der Verkehrssicherheit als solcher auch Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit hochstehende Rechtsgüter (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG mit Hinweis auf BGE 106 IV 391 E. 4).