Die Beschuldigte ist ledig und hat zwei volljährige Kinder (geboren 2002 und 2004), welche jedoch beide ausgezogen sind. Mithin hat sie in der Schweiz keine eigene Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Über ein Engagement in einem Verein oder einer gemeinnützigen oder kulturellen Institution ist nichts Näheres bekannt.