Bezüglich ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Integration ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte hat in Deutschland eine Berufslehre zur Hotelfachfrau absolviert (GA act. 86) und war danach als Servicekraft in einem Kaffeeshop in Leipzig tätig, wobei sie auch über eine Ausbildung als Barista verfügt (GA act. 87 und act. 497). In der Schweiz hat sie von 2018 bis Januar 2021 bei der F._____ AG gearbeitet (GA act. 87). Zwischendurch war sie arbeitslos (GA act. 87), konnte durch die Kinderbetreuung jedoch einen Nebenverdienst erzielen. Im darauffolgenden Jahr war sie zu 50 % selbstständig erwerbstätig, bezog - 12 -