3.3. Die heute 47-jährige ledige Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige und Mutter von zwei erwachsenen Kindern. Sie ist am 1. Februar 2007 im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist (GA act. 220). Auch wenn die Beschuldigte ihre prägende Jugend- und Adoleszenzphase damit in ihrer Heimat verbracht hat, ist sie aufgrund ihrer langen Anwesenheitsdauer nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei ihren persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.