66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Landesverweisung sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2).