2.5. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (sog. nicht obligatorische Landesverweisung). Die Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung, S. 2; Beschwerde in Strafsachen, S. 2).