Insgesamt ist bei einer Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund der bisherigen Verurteilung und dem nunmehr erfolgten erheblichen Rückfall im einschlägigen Deliktsbereich von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. Im Übrigen ist der amtliche Verteidiger darauf hinzuweisen, dass der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB nur bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren möglich ist. Da die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wird, entfällt die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs.