Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die Beschuldigte aus der Einholung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs bzw. eines aktuellen Leumundsberichts der Gemeinden R._____ und Q._____ (vgl. Eingabe der Beschuldigten vom 19. August 2024) ableiten will. So sind das blosse Fehlen von Betreibungsregistereinträgen sowie ein guter Leumund nicht geeignet, besonders günstige Umstände zu belegen. Dies stellt vielmehr den Normalfall dar.