Mit forensisch-psychiatrischem Sachverständigengutachten vom 22. März 2023 wurde der Beschuldigten eine Suchterkrankung im Sinne einer Alkoholabhängigkeit von einem angesichts ihres bisherigen Verlaufs schweren Ausmasses attestiert (GA act. 507). Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte durchgehend im einschlägigen Deliktsfeld des Strassenverkehrsrechts delinquiert. Auch wenn vorliegend keine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG erfolgt bzw. eine solches gar nicht angeklagt wurde, so wird die Beschuldigte doch wegen mehrfacher Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG verurteilt.