Auch wenn die Beschuldigte die angeklagten Sachverhalte – ausser den jeweiligen subjektiven Tatbeständen – bereits vor Vorinstanz anerkannt hat, können sich ihre Geständnisse nur sehr leicht strafmindernd auswirken, da sie die Strafuntersuchung nicht in nennenswertem Umfang vorangetrieben haben und sie ohnehin nur zugegeben hat, was auf der Hand gelegen hat. Auch lassen sie nicht auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue über die eigene Situation hinaus schliessen.