Auch wenn sie sich in der Probezeit bewährt hat, wurde sie bereits vier Monate nach Ablauf der Probezeit wieder rückfällig. Sie hat offensichtlich nicht die nötigen Lehren aus dem früheren Strafverfahren gezogen, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafe zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf; mithin ist die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).