Dennoch ist es nicht einerlei, ob sich die Beschuldigte nur einmal oder dreimal von einem Unfallort entfernt hat. Insgesamt rechtfertigt sich eine -7- angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe für die weiteren Vereitelungen von Massnahmen um 4 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe. 2.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: